Satzung der Deutschen Gesellschaft für Kieferorthopädie e.V.

Fassung vom 01.01.2021

I. Name, Sitz, Zweck und Aufgabe der DGKFO

§ 1 Name, Sitz

  1. Die "DGKFO Deutsche Gesellschaft für Kieferorthopädie", ehemals "Deutsche Gesellschaft für    zahnärztliche Orthopädie" (gegr. 1908) und "Arbeitsgemeinschaft für zahnärztliche Orthopädie",     ist eine Vereinigung von Kieferorthopäden und kieferorthopädisch interessierten Zahnärzten. Sie ist in das Vereinsregister eingetragen und führt nach der Eintragung den Zusatz e.V..
  2. Die DGKFO hat ihren Sitz in Gießen.

§ 2 Zweck, Aufgaben

  1. Zweck und Aufgabe der DGKFO ist die Förderung von Grundlagenforschung und klinischer    Forschung auf dem Gebiet der Kieferorthopädie sowie der angrenzenden klinischen und    naturwissenschaftlichen Disziplinen, der Wissenschaft und Praxis, Ausbildung, Fortbildung und    Weiterbildung auf dem Gebiet der Kieferorthopädie sowie die Pflege wissenschaftlicher    Verbindungen im Inland und zum Ausland.
  2. Die DGKFO erstrebt keinen Gewinn und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige    Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine    Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden haben sie keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Körperschaft
    fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist
    selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Bei Auflösung oder    Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des in § 2 Abs. 1 genannten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine oder mehrere Körperschaft(en) des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke oder an eine oder mehrere gemeinnützige Vereinigung(en) zur ausschließlichen Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege.

§ 3 Durchführung der Aufgaben

Der Durchführung der Arbeiten dienen:

  1. Wissenschaftliche Tagungen,
  2. Anregung und Unterstützung wissenschaftlicher Arbeiten durch Wettbewerbe und Beihilfen,
  3. Förderung einer kieferorthopädisch-fachwissenschaftlichen Zeitschrift als Publikationsorgan der DGKFO,
  4. Einrichtung und Förderung von Arbeitsgemeinschaften,
  5. Wissenschaftliche Beratung und Unterstützung zahnärztlicher und ärztlicher Organisationen und des öffentlichen Gesundheitsdienstes.

II. Mitgliedschaft

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jeder Zahnarzt, jeder Arzt (Humanmedizin) und jeder Angehörige eines Berufes oder Berufszweiges mit Bezug zur Kieferorthopädie werden, der bereit ist, an den Aufgaben der Gesellschaft mitzuarbeiten. Eine der zahnärztlichen bzw. ärztlichen Approbation gleichwertige    Graduierung ist Voraussetzung für die Mitgliedschaft. Anträge auf Mitgliedschaft sind schriftlich an den Präsidenten* zu richten (*Im vorliegenden Text sind die Bezeichnungen (Tagungs-) Präsident und Generalsekretär gleichbedeutend mit (Tagungs-) Präsidentin bzw. Generalsekretärin). Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
  2. Zu Korrespondierenden Mitgliedern können auf schriftlichen Vorschlag eines Mitgliedes an den    Präsidenten insbesondere ausländische Zahnärzte und Vertreter anderer Fachrichtungen ernannt werden, die sich um das Gebiet der Kieferorthopädie Verdienste erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Bereits erworbene Rechte nach § 6 bleiben erhalten.
  3. Zu Ehrenmitgliedern können auf schriftlichen Vorschlag eines Mitgliedes an den Präsidenten    Persönlichkeiten ernannt werden, die sich besonders hervorragende Verdienste um die DGKFO    erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Bereits     erworbene Rechte nach § 6 bleiben erhalten.
  4. Die DGKFO ist assoziiertes Mitglied der Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (DGZMK). Der Eintritt in die DGKFO schließt den Eintritt in die DGZMK ein.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  1. mit dem Tod;
  2. durch schriftliche, an den Präsidenten zu richtende Austrittserklärung mit Wirkung des auf die Erklärung folgenden Jahresendes;
  3. durch Ausschluss seitens der hierüber Beschluss fassenden Mitgliederversammlung aus wichtigem Grund, insbesondere

    1. bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte,
    2. bei Beitragsrückstand bis zum Jahresende trotz Erinnerung,
    3. wenn die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 nicht mehr vorliegen.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder haben das Recht, die Leistungen der DGKFO in Anspruch zu nehmen.
  2. Alle Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
  3. Stimmberechtigt sowie wählbar sind nur die Mitglieder nach § 4 Abs. 1.
  4. Der Mitgliedsbeitrag ist am 1. Januar eines jeden Jahres für das laufende Jahr zur Zahlung fällig. Der Beitrag der DGKFO schließt den Beitrag für die DGZMK nicht mit ein., sondern wird von dieser erhoben.
  5. Alle Mitglieder haben die Pflicht, die Interessen der DGKFO zu wahren.
  6. Für das Publikationsorgan der DGKFO besteht Abonnementpflicht.

III. Organe der DGKFO

§ 7 Organe

Organe der Gesellschaft sind:

  1.  Die Mitgliederversammlung,
  2.  Der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Eine Mitgliederversammlung soll mindestens einmal jährlich stattfinden, in der Regel anlässlich     einer wissenschaftlichen Tagung. Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung werden vom Präsidenten     bekanntgegeben.
  2. Auf schriftlichen, die Tagesordnungspunkte bezeichnenden Antrag von mindestens einem Drittel  der Mitglieder oder von drei Vorstandsmitgliedern muss der Präsident eine außerordentliche     Mitgliederversammlung einberufen.
  3. Jede nach Abs. 1 ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der     Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  4.  Neben durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben ist die Mitgliederversammlung zuständig für
     a. die Festsetzung der Tagesordnung, insbesondere die Behandlung von Anträgen,
     b. die Auflösung der Gesellschaft und Bestimmung des Destinatärs/der Destinatäre des
             Vereinsvermögens,
     c. Satzungsänderungen,
     d. Änderungen der Geschäftsordnung,
     e. die Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht des Präsidenten,
     f.  die Beschlussfassung über den Finanzbericht,
     g. die Genehmigung des Protokolls der Mitgliederversammlung,
     h. die Wahl, Abberufung des Vorstands aus wichtigem Grund und Entlastung des Vorstands,
      i.  die Wahl, Abberufung und Entlastung des Tagungspräsidenten
      j.  die Wahl von Kassenprüfern,
      k. die Wahl von Preisrichtern,
      l.  die Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags.
  5. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.  Abweichend hiervon bedarf eine Satzungsänderung der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Für die Auflösung der DGKFO und die Entscheidung, welcher oder welchen Körperschaft(en) bzw. gemeinnützigen Vereinigung(en) das Vereinsvermögen zufallen soll, ist eine Drei-Viertel-Mehrheit erforderlich. In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen.

§ 9 Vorstand

  1. Mitglieder des Vorstands können nur Fachzahnärzte für Kieferorthopädie bzw. Zahnärzte mit erfolgreich abgeschlossener kieferorthopädischer Weiterbildung sein.
  2. Der Vorstand besteht aus
        a) dem Präsidenten,
        b) dem Vizepräsidenten,   
        c) dem Generalsekretär,
        d) dem 1. Beisitzer,
        e) dem 2. Beisitzer,
        f)  dem Presidenten elect.
  3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Mitglieder     geheim und in getrennten Wahlgängen für die Dauer von vier Jahren gewählt. Ein Jahr vor dem    Ende der vierjährigen Amtszeit des Präsidenten erfolgt die Wahl eines "President elect", der nach Ausscheiden des Präsidenten ohne erneute Wahl dessen Amt für die Dauer von vier Jahren übernimmt. Der "President elect" hat im Vorstand kein Stimmrecht. Vor der Wahl neuer Vorstandsmitglieder erfolgt die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder gem. Abs. 2 b) - e) endet, soweit sie nicht aus wichtigem Grund abberufen werden, jedoch erst mit der Wahl ihrer Nachfolger. Die Amtszeit des Präsidenten endet vorbehaltlich seiner Abberufung aus wichtigem Grund ebenfalls mit der Wahl seines Nachfolgers oder bei Vorhandensein eines President elect automatisch mit Ablauf der Amtszeit. Der Präsident kann ohne Unterbrechung seiner Amtszeit nicht wiedergewählt werden. Einmalige Wiederwahl in direkter Folge ist nur dann möglich, wenn die erste Amtsperiode weniger als vier Jahre gedauert hat. Der Vizepräsident kann ohne Unterbrechung seiner Amtszeit nur einmal wiedergewählt werden. Zweimalige Wiederwahl in direkter Folge ist nur dann möglich, wenn die erste Amtsperiode weniger als vier Jahre gedauert hat.
  4. Aufgaben des Vorstands, Vertretung, Geschäftsführung: Soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, führt der Vorstand die Geschäfte der DGKFO, insbesondere auch hinsichtlich des Publikationsorgans. Der Präsident berichtet der Mitgliederversammlung über die Führung der Geschäfte (Tätigkeitsbericht). Der Präsident leitet die Versammlungen des Vorstands und der Mitglieder und vertritt die DGKFO gerichtlich und außergerichtlich alleine. Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten im Falle der Verhinderung. Sind beide verhindert, vertreten zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam die DGKFO. Der Generalsekretär leitet die Geschäftsstelle und führt die Finanzgeschäfte. Er weist mit Zustimmung des Präsidenten die zu leistenden Zahlungen an. Über alle Einnahmen und Ausgaben führt er Buch und legt der Mitgliederversammlung hierüber Rechnung ab (Finanzbericht). Im Verhinderungsfalle wird der Generalsekretär durch den 1. Beisitzer oder durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten. Die Führung der Finanzgeschäfte ist in jedem Jahr von  mindestens zwei nicht dem Vorstand angehörenden Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung bestimmt werden, zu prüfen. Diese Prüfer berichten unmittelbar vor der Beschlussfassung zur Entlastung des Generalsekretärs über die Führung der Finanzgeschäfte. Der 1. Beisitzer verfasst die Protokolle der Vorstands- und Mitgliederversammlungen. Der 2. Beisitzer vertritt den 1. Beisitzer im Falle seiner Verhinderung.
  5. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus seinem Amt aus, so wählt die nächste     Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer ein neues Vorstandsmitglied.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder einschließlich des Präsidenten,  in dessen Verhinderungsfall der Vizepräsident anwesend sind. Abstimmungen erfolgen mit     einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.

§ 10 Tagungspräsident

Der Tagungspräsident wird von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Mitglieder für ein Jahr (regelmäßig zwei Jahre vor Beginn seiner Amtszeit) gewählt. Er bereitet die wissenschaftliche Jahrestagung im Einvernehmen mit dem Vorstand vor. Der Tagungspräsident verantwortet die Organisation der Jahrestagung und regelt im Einvernehmen mit dem Vorstand den Vorsitz bei den wissenschaftlichen Verhandlungen. Er hat das Recht und die Pflicht, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Der Tagungspräsident unterliegt den Weisungen des Vorstands.

IV. Beiträge, Kosten, Geschäftsjahr

§ 11 Beiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Ausgenommen von der Beitragszahlung sind     Ehrenmitglieder. Der Präsident ist berechtigt, im Einzelfall den Beitrag zu ermäßigen oder zu     erlassen.
  2. Mitglieder, die nach Vollendung des 65. Lebensjahres nicht mehr berufstätig sind, zahlen auf Antrag einen ermäßigten Beitrag. Im Falle der Beitragsermäßigung entfällt die Abonnementpficht gem. § 6 Abs. 6.

§ 12 Kosten

Die Tätigkeit der Organmitglieder für die DGKFO erfolgt ehrenamtlich. Sie haben Anspruch auf Auslagenerstattung.

§ 13 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

V. Ergänzende Bestimmungen

§ 14 Geschäftsordnung

Die DGKFO gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 15 Übergangsregelung

Durch zeitversetzte Wahlen wird eine Überlappung der Amtszeiten der Vorstandsmitglieder angestrebt, so dass immer nur ein Teil der Vorstandsmitglieder turnusmäßig ausscheidet. Dies soll nach Inkrafttreten der am 13.9.2003 beschlossenen Satzungsänderung erstmalig auf der Mitgliederversammlung 2005 erfolgen, in der der 2004 gewählte "President elect" sein Amt als Präsident für vier Jahre antritt. Bei den 2005 erfolgenden Wahlen soll der Generalsekretär und der 1. Beisitzer für vier Jahre, der Vizepräsident und der 2. Beisitzer für zwei Jahre gewählt werden.

§ 16 Auflösung

Die Auflösung der DGKFO erfolgt gemäß § 8 Abs. 5 Satz 3. Der Antrag muss mindestens acht Wochen vor der nächsten Mitgliederversammlung von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder beim Vorsitzenden schriftlich gestellt werden und von jedem Antragsteller persönlich unterschrieben sein.

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