Geschäftsordnung der Deutschen Gesellschaft für Kieferorthopädie e.V.

in der Fassung vom Januar 2016

I. Die Mitgliederversammlung

§ 1 Einberufung

  1. Die Einladung zur Mitgliederversammlung (§ 7.1 der Satzung) erfolgt durch das an alle Mitglieder  verschickte Rundschreiben der Präsidentin/des Präsidenten bzw. in der Zeitschrift der Gesellschaft. Ort und Zeit der Mitgliederversammlung werden mindestens 3 Monate vorher bekannt gegeben. Auf Ort, Zeit und Tagesordnung der Mitgliederversammlung kann in geläufigen Fachzeitschriften, im Programm für die Wissenschaftliche Jahrestagung sowie auf der Homepage hingewiesen werden.
  2. Die Einladung für eine außerordentliche Mitgliederversammlung (§ 7.2 der Satzung) muss innerhalb von 4 Wochen nach Eingang der Aufforderung versandt werden. Die außerordentliche  Mitgliederversammlung ist frühestens zwei, längstens vier Monate nach dem Versand der Einladungen abzuhalten.

§ 2 Aufgaben der Mitgliederversammlung

A) Festsetzen der Tagesordnung,
B) Auflösen der Gesellschaft,
C) Satzungsänderung,
D) Änderung der Geschäftsordnung,
E) Entgegennahme des Berichtes der Präsidentin/des Präsidenten,
F) Entgegennahme und Genehmigung des Protokolls,
G) Entgegennahme des Kassenberichts und des Berichts der Kassenprüfer,
      Abstimmung über den Kassenbericht,
H) Entlastung des Vorstandes,
I)  Wahl des Vorstandes,
J)  Wahl der Tagungspräsidentin/des Tagungspräsidenten,
K) Wahl der Kassenprüfer,
L) Wahl von Preisrichtern,
M) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
N) Behandlung von Anträgen, die mindestens 4 Monate vor der Versammlung
     bei der Präsidentin/beim Präsidenten schriftlich eingereicht wurden,
O) Entscheidung über die Behandlung von später eingereichten Anträgen.

§ 3 Allgemeine Vereinbarungen

  1. Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich.
  2. Die Präsidentin/der Präsident kann die Anwesenheit von Gästen gestatten.
  3. Tonträgeraufnahmen und Fotoaufnahmen sind ohne Zustimmung und Bekanntgabe durch die   Versammlungsleiterin/den Versammlungsleiter unzulässig. Die Versammlungsleiterin/der Verrsammlungsleiter und die Protokollführerin/der Protokollführer haben zur Erstellung des Versammlungsberichtes das Recht, Tonträgeraufzeichnungen zu machen.

§ 4 Eröffnung der Mitgliederversammlung

  1. Die Präsidentin/der Präsident eröffnet die Mitgliederversammlung, stellt die satzungsgemäße Einberufung fest und bestellt eine Führerin/einen Führer der Rednerliste.
  2. Sofern die Präsidentin/der Präsident verhindert ist, die Versammlung zu leiten, vertritt ihn die
    Vizepräsidentin/der Vizepräsident. Ist auch diese/dieser an der Versammlungsleitung verhindert,
    so übernimmt ein anderes Mitglied des Vorstandes den Vorsitz.
  3. Die Präsidentin/der Präsident kann auf das Recht, die Versammlung zu leiten, verzichten und im Einvernehmen mit dem Vorstand eine Versammlungsleiterin/einen Versammlungsleiter bestellen.

§ 5 Tagesordnung

  1. Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens 4 Monate vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei der Präsidentin/beim Präsidenten vorliegen.
  2. Die Tagesordnung muss mindestens 4 Wochen vor der Sitzung schriftlich bekannt gegeben werden.
  3. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte
    geändert oder ein Punkt abgesetzt wird. Ausgenommen sind satzungsgemäße Wahlen und die Aufnahme neuer Mitglieder.
  4. Alle Anträge, die während der Beratung über einen Tagesordnungspunkt vorgetragen werden, sind der Präsidentin/dem Präsidenten schriftlich zu übergeben und von ihr/ihm vor neuer Worterteilung in der Reihenfolge des Eingangs bekannt zu geben. (Vergl. § 8.3 und § 4 GO)
  5. Beschlüsse können nur zu den nach § 2.A GO festgesetzten Tagesordnungspunkten gefasst   werden. Ausgenommen ist Abs. 6.
  6. Anträge zur Tagesordnung, die nicht nach Abs. 2 bekannt gegeben worden sind, können nur nach schriftlicher Vorlage bei der Präsidentin/dem Präsidenten als Dringlichkeitsantrag zur Beschlussfassung zugelassen werden, wenn der Vorstand diesem Antrag mehrheitlich zustimmt.
    Im Falle der Zustimmung muss die Behandlung des Antrages durch eine 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Änderung der Satzung und  der GO, Auflösung der Gesellschaft und Ehrungen können nicht als Dringlichkeitsantrag verhandelt werden.

§ 6 Diskussion

  1. Die Präsidentin/der Präsident eröffnet über jeden Punkt der Tagesordnung die Diskussion. Gleichartige Punkte der Tagesordnung können zusammen beraten werden.
  2. Zum Tagesordnungspunkt erteilt die Präsidentin/der Präsident zuerst der Berichterstatterin/dem Berichterstatter oder der Antragstellerin/dem Antragsteller das Wort. Anschließend findet eine
    Diskussion statt.
  3. Liegen keine Wortmeldungen mehr vor, so erklärt die Präsidentin/der Präsident die Diskussion  für beendet.
  4. Vor der Abstimmung ist dem Antragsteller oder dem Berichterstatter noch einmal das Wort zu   erteilen.

§ 7 Redeordnung

  1. An der Diskussion kann sich jedes Mitglied der Gesellschaft beteiligen.
  2. Wer zur Sache sprechen will, muss in der Rednerliste eingetragen sein.
  3. Das Wort zur Diskussion erteilt die Präsidentin/der Präsident in der Reihenfolge der  Wortmeldungen. Mit Zustimmung der eingetragenen Redner kann die Vorsitzende/
    der Vorsitzende von der Reihenfolge der Redner abweichen.
  4. Die Redezeit kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung beschränkt werden.
  5. Außerhalb der angemeldeten Redner erhalten für kurz gefasste Bemerkungen das Wort:
        a) die Präsidentin/der Präsident,
        b) die Berichterstatterin/der Berichterstatter oder Antragstellerin/Antragsteller,
        c) wer zur Geschäftsordnung sprechen will.
  6. Zu den Punkten der Tagesordnung oder zu Anträgen zur Geschäftsordnung, über die bereits     abgestimmt worden ist, wird das Wort nicht mehr erteilt.
  7. Für persönliche Bemerkungen wird das Wort erst nach Abschluss der Diskussion erteilt. Der
    Redner darf nicht zur Sache sprechen, sondern nur persönliche Angriffe, die in der Diskussion   gegen ihn vorgetragen worden sind, zurückweisen oder eigene Ausführungen richtig stellen.

§ 8 Anträge zur Geschäftsordnung

  1. Während der Mitgliederversammlung können jederzeit Anträge zur Geschäftsordnung gestellt    werden, nicht allerdings während einer Abstimmung oder einer Wahl. Die Wortmeldung zur     Geschäftsordnung durch Zuruf ist statthaft. Der Antrag kann erst verhandelt werden, wenn der    Vorredner seine Ausführungen beendet hat; der Antrag muss vor einer neuen Wortmeldung    verhandelt werden.
  2. Anträge zur Geschäftsordnung haben folgende Sachverhalte:
        a) Begrenzung der Redezeit,
        b) Schluss der Rednerliste,
        c) Schluss der Diskussion,
        d) weitere Beratung in einem Ausschuss,
        e) Übergang zur Tagesordnung,
        f)  Antrag auf Vertagung,
        g) Verstoß der Präsidentin/des Präsidenten gegen die Satzung oder Geschäftsordnung,
        h) Veränderung der Formulierung von Anträgen.
  3. Anträge nach Abs. 2 a-f können nur von Mitgliedern gestellt werden, die sich bisher über den     betreffenden Sachverhalt noch nicht geäußert haben. Vor der Abstimmung über einen Antrag zur GO ist die Rednerliste zu verlesen.
  4. Bei Anträgen zur GO darf neben dem Antragsteller zur Begründung und zum Schlusswort nur ein
    Redner für und ein Redner gegen den Antrag sprechen.
  5. Nach der Annahme des Antrages "Schluss der Rednerliste" haben diejenigen Mitglieder noch das
    Wort, die bei der Stellung des Antrages auf der Rednerliste standen. § 6.4 GO ist zu beachten.
  6. Nach Annahme des Antrages "Schluss der Diskussion" ist die Beratung ohne Rücksicht auf die
    bereits in der Liste vorgemerkten Redner beendet. § 6.4 GO ist zu beachten.
  7. Annahme des Antrages "Übergang zur Tagesordnung" löst den Abschluss der Diskussion aus.
    In der Tagesordnung ist fortzufahren. § 6.4 GO ist zu beachten.
  8. Allen anderen Anträgen gehen bei Beachtung § 5.3 GO vor:
        a) Antrag auf Übergang zur Tagesordnung,
        b) Antrag auf Vertagung,
        c) Antrag auf weitere Beratung in einem Ausschuss.

§ 9 Abstimmung

  1. Nach der Diskussion findet die Abstimmung über diejenigen Anträge statt, welche zu diesem Punkt der Tagesordnung gestellt worden sind.
  2. Die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge ist vor der Abstimmung bekannt zu     geben. Die/der Vorsitzende hat den Wortlaut des Antrages zu verlesen.
  3. Änderungen bei der Formulierung des Antrages können mit Einverständnis der Berichterstatterin/des Berichterstatters oder Antragstellers/in vorweg genommen werden.
  4. Wenn zu einem Punkt der Tagesordnung mehrere Anträge vorliegen, so ist zunächst der     weitestgehende Antrag festzustellen und über ihn abzustimmen. Im übrigen erfolgen Abstimmungen in der Reihenfolge, in der die Anträge eingegangen sind.
  5. Die Präsidentin/der Präsident eröffnet die Abstimmung. Er stellt die Frage so, dass sie eindeutig   mit "ja" oder mit "nein" beantwortet werden kann. Das Ergebnis der Abstimmung wird mit den     Fragen in der angeführten Reihenfolge ermittelt und festgestellt: "Wer stimmt für den Antrag?",  "Wer stimmt gegen den Antrag?", "Wer enthält sich der Stimme?".
  6. Mit dem Beginn der Abstimmung kann das Wort, auch zur Geschäftsordnung, nicht mehr erteilt werden.
  7. Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handaufheben. Ergeben sich bei der Abstimmung durch Handaufheben Zweifel über das Ergebnis der Abstimmung, so sind die Stimmen auszuzählen.
  8. Auf Verlangen von einem Drittel der anwesenden Mitglieder muss die Abstimmung geheim und    schriftlich durchgeführt werden.
  9. Die geheime und schriftliche Abstimmung erfolgt auf Stimmzetteln. § 10.9 GO ist gleichsinnig     anzuwenden. Abgestimmt wird mit "ja" oder "nein" oder "Stimmenthaltung". Stimmzettel ohne     Eintragung gelten als Enthaltung; sie dürfen weder den Ja- noch den Nein-Stimmen hinzugezählt werden, gelten aber als abgegebene gültige Stimmen und sind zu zählen. Stimmzettel mit anderen Eintragungen sind ungültig. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
  10. Nach der Abstimmung gibt die Präsidentin/der Präsident das Ergebnis bekannt.

§ 10 Wahlen

  1. Wahlen dürfen nur durchgeführt werden, wenn sie bei der Einberufung der Mitgliederversammlung auf der Tagesordnung bekannt gegeben worden sind.
  2. Für Wahlen veranlasst die Präsidentin/der Präsident die Bestellung einer Wahlleiterin/eines     Wahlleiters und einer Beisitzerin/eines Beisitzers durch die Mitgliederversammlung. Durch     Akklamation kann auch jedes Mitglied des Vorstandes zur Wahlleiterin/zum Wahlleiter oder     Beisitzer/in bestellt werden. Die Wahlleiterin/der Wahlleiter kann Wahlhelfer berufen.
  3. Die Beisitzerin/der Beisitzer führt das Wahlprotokoll und die Rednerliste.
  4. Wahlvorschläge sind der Wahlleiterin/dem Wahlleiter mitzuteilen.
  5. Stellt sich die Wahlleiterin/der Wahlleiter, die Beisitzerin/der Beisitzer oder eine Wahlhelferin/ein  Wahlhelfer zur Wahl, so muss sie/er ihr/sein Amt niederlegen. An ihrer/seiner Stelle ist ein anderes Mitglied zu berufen.
  6. Die Wahlleiterin/der Wahlleiter eröffnet die Diskussion, nachdem alle Wahlvorschläge für einen     Wahlgang eingegangen und bekannt gegeben worden sind.
  7. Nach Abschluss der Diskussion eröffnet die Wahlleiterin/der Wahlleiter die Wahlhandlung.     Wortmeldungen, Anträge und Wahlvorschläge oder Anträge zur GO können nicht mehr     angenommen werden.
  8. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so kann die Wahl, falls kein Einspruch erhoben wird, durch  Handaufheben erfolgen. Liegt ein Widerspruch gegen die Wahl der einen Bewerberin/des einen   Bewerbers durch Handaufheben vor oder liegen zwei oder mehrere Bewerbungen vor, so wird     schriftlich gewählt.
  9. A) Die geheime und schriftliche Abstimmung erfolgt auf Stimmzetteln.
    B) Bei der Abstimmung über nur eine Kandidatin/einen Kandidaten kann durch Angabe des
         Namens oder mit "ja" oder "nein" gewählt werden.
    C) Stehen mehrere Kandidaten/innen zur Wahl, so muss der Name der Gewählten/des
         Gewählten auf dem Stimmzettel angegeben werden.
    D) Als Stimmenthaltung gelten Stimmzettel ohne Eintragung.
    E) Stimmzettel, die den Willen des Wählers nicht eindeutig erkennen lassen, andere Namen
        als  die Namen des Wahlvorschlages oder zusätzliche Eintragungen enthalten,
        sind ungültig.
  10. Ein abwesendes Mitglied kann nur gewählt werden, wenn der Versammlungsleiterin/dem       Versammlungsleiter eine Erklärung vorliegt, dass Bereitschaft besteht, im Falle der Wahl das Amt anzunehmen.
  11. Die Gewählte/der Gewählte ist zu befragen, ob er die Wahl annimmt.
  12. Die Wahlleiterin/der Wahlleiter hat das Ergebnis der Wahl schriftlich festzustellen, bekannt zu      geben und die Wahlunterlagen in einem verschlossenen Umschlag der Schriftführerin/dem       Schriftführer zur Anlage an den Versammlungsbericht zu übergeben.

§ 11 Ordnungsvorschriften

  1. Die Versammlungsleiterin/der Versammlungsleiter ist verpflichtet, für einen ordnungsgemäßen  Verlauf der Sitzung Sorge zu tragen.
  2. Die Versammlungsleiterin/der Versammlungsleiter kann die Sitzung jederzeit unterbrechen. Nach Möglichkeit wird ein Zeitpunkt für die Wiedereröffnung der Sitzung mitgeteilt. Wenn die  Versammlungsleiterin/ der Versammlungsleiter nicht gehört wird, verlässt sie/er ihren/seinen   Platz; die Sitzung ist hierdurch unterbrochen.
  3. Die Versammlungsleiterin/der Versammlungsleiter muss Zwischenrufe verbieten, wenn sie zu einer Zwiesprache mit dem Redner führen oder den Redner stören.
  4. Die Versammlungsleiterin/der Versammlungsleiter soll eine/n von der Sache abschweifende/n     Redner/in bitten, sich kurz zufassen. Nach zweimaliger vergeblicher Ermahnung kann sie/er ihr/ihm das Wort entziehen. Worterteilung an diese Rednerin/diesen Redner zum gleichen Punkt der Tagesordnung ist dann nicht mehr statthaft.
  5. Die Versammlungsleiterin/der Versammlungsleiter hat Mitglieder zu rügen, im Wiederholungsfalle  zur Ordnung zu rufen und nach dieser zweiten Ermahnung aus dem Saal zu verweisen, wenn sie ohne Worterteilung sprechen, wenn sie persönlich verletzende Ausführungen und unflätige Zwischenrufe machen oder durch grobe Störung der Ordnung gegen den zügigen Ablauf der Versammlung verstoßen. Die/der dazu aufgeforderte Teilnehmer/in hat den Versammlungsraum sofort zu verlassen.
  6. Gegen den Ordnungsruf, die Entziehung des Wortes und gegen Ausschluss von der Sitzung kann die Betroffene/der Betroffene Widerspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die     Mitgliederversammlung sofort ohne Diskussion.
  7. Die Versammlung störende Personen werden von der Versammlungsleiterin/dem Versammlungsleiter dreimal aufgefordert, den Raum zu verlassen. Wird diese Aufforderung nicht befolgt, so hat die Versammlungsleiterin/der Versammlungsleiter das Recht, die Versammlung aufzulösen. Absatz 2 gilt gleichsinnig.
  8. Das Hausrecht wird von der Präsidentin/dem Präsidenten oder seiner Vertreterin/seinem Vertreter, bei Wahlen von der Wahlleiterin/vom Wahlleiter, ausgeübt.
  9. Die Ordnungsvorschriften gelten sinngemäß auch für die wissenschaftlichen Verhandlungen und  die Sitzungen des Vorstandes.

§ 12 Protokoll

  1. Die 1. Beisitzerin/der 1. Beisitzer verfasst über die Mitgliederversammlung eine Niederschrift,  welche nur die wesentlichen Gegenstände der Verhandlung, die Ergebnisse und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zusammenfasst.
  2. Dem Protokoll sind die Anwesenheitsliste und ggf. auch das Wahlprotokoll sowie die Wahlunterlagen beizufügen.
  3. Das Protokoll wird spätestens mit der Einladung zur Mitgliederversammlung auf der Webseite der DGKFO veröffentlicht. Die Anwesenheitsliste, ggf. das Wahlprotokoll sowie die Wahlunterlagen können im Sekretariat der DGKFO eingesehen werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit Stimmenmehrheit über die Annahme, ggf. über die Änderungen oder Ergänzungen der Niederschrift.
  4. Nach Genehmigung durch die Mitgliederversammlung ist das Protokoll von der Präsidentin/vom Präsidenten und von der Protokollführerin/vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 13 Schluss der Mitgliederversammlung

  1. Die Präsidentin/der Präsident schließt die Mitgliederversammlung, wenn die Tagesordnung
    abgehandelt ist und niemand mehr das Wort verlangt.
  2. Konnte im Fall § 11.2 GO ein Zeitpunkt für Fortsetzung der Mitgliederversammlung nicht mitgeteilt werden, erfolgt später eine schriftliche Einladung.

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II. Die wissenschaftliche Jahrestagung

§ 14 Vorbereitung

Anmeldungen von wissenschaftlichen Vorträgen und Veranstaltungen sind innerhalb der gesetzten Frist (fristgemäß) an die Tagungspräsidentin/den Tagungspräsidenten zu richten.

§ 15 Einladung

Die Einladung zur wissenschaftlichen Jahrestagung erfolgt durch das Rundschreiben der Präsidentin/des Präsidenten und durch den Versand des Tagungsprogramms. Hinweise auf die Jahrestagung erfolgen auf der Homepage und können auch in Fachzeitschriften erfolgen.

§ 16 Eröffnung und Abschluss

Die Präsidentin/der Präsident eröffnet und schließt die wissenschaftliche Jahrestagung. Nach der Eröffnung der Jahrestagung übergibt der Vorsitzende dem Tagungspräsidenten/in die Leitung. § 4 GO gilt gleichsinnig.

§ 17 Leitung

Die Tagungspräsidentin/der Tagungspräsident leitet die wissenschaftlichen Verhandlungen und Diskussionen. Er wird hierbei durch Mitglieder des Vorstandes oder Beisitzer unterstützt, die mit Einverständnis des Vorstandes berufen werden.

§ 18 Programm

Der Ablauf der Tagung, insbesondere die Reihenfolge der Redner und die Reihenfolge der Veranstaltungen ist durch das Programm vorgegeben. Veränderungen sollen begründet und angekündigt werden.

§ 19 Vorträge

  1. Voraussetzung für das Halten eines wissenschaftlichen Vortrages ist sowohl für Mitglieder als auch für Nichtmitglieder der DGKFO die Veröffentlichung im Organ der Gesellschaft "Journal of Orofacial Orthopedics / Fortschritte der Kieferorthopädie". Die "Hinweise des Verlages für die Anfertigung von Manuskripten" sind zu beachten.
  2. Aus besonderen Gründen kann die Präsidentin/der Präsident im Einvernehmen mit der    Schriftleitung des Organs die unter Abs. 1 gegebenen Hinweise abändern.

§ 20 Urheberrecht

Zur Wahrung des Urheberrechts gelten die Vereinbarungen § 3.3 GO gleichsinnig.

§ 21 Diskussion

  1. Die wissenschaftlichen Vorträge werden diskutiert. Die Diskussionen können nach Abschluss des  Verhandlungsthemas, nach einer Reihe von Vorträgen oder nach jedem Vortrag stattfinden.
  2. Nach der Diskussion hat der Vortragende Anrecht auf ein Schlusswort.

§ 22 Redeordnung

  1. An der Diskussion eines wissenschaftlichen Vortrages oder einer wissenschaftlichen Veranstaltung kann sich jeder Teilnehmer der wissenschaftlichen Jahrestagung beteiligen. Für Tagungsteilnehmer/innen, die nicht Mitglieder der Gesellschaft sind, gelten dieselben Regeln wie für die Mitglieder der Gesellschaft. Die Diskussionsredner/innen werden gebeten, vor der Rede ihren Namen und Wohnort anzugeben.
  2. Außerhalb der Rednerliste erhalten das Wort: Die Präsidentin/der Präsident, die Tagungspräsidentin/der Tagungspräsident oder die Versammlungsleiterin/der Versammlungsleiter.
  3. Die Bestimmungen der Redeordnung § 7.3 bis 4 und 7 GO gelten sinngemäß.

§ 23 Anträge zur Geschäftsordnung

Anträge zur Geschäftsordnung, über die die Präsidentin/der Präsident, die Tagungspräsidentin/der Tagungspräsident oder die Versammlungsleiterin/der Versammlungsleiter entscheiden, können bei den wissenschaftlichen Verhandlungen nur zu folgenden Punkten gestellt werden:

        a) Begrenzung der Redezeit,
        b) Schluss der Rednerliste,
        c) Schluss der Diskussion.

§ 24 Ordnungsvorschriften

Der § 11 GO gilt sinnentsprechend. Die Entscheidung liegt bei der Präsidentin/beim Präsidenten, Tagungspräsidentin/Tagungspräsidenten oder bei der Versammlungsleiterin/beim Versammlungsleiter. Sofern ein Mitglied betroffen ist, ist Berufung bei der nächsten Mitgliederversammlung statthaft.

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III. Vorstand

§ 25 Sitzungen

  1. Die Präsidentin/der Präsident beruft Sitzungen des Vorstandes ein, wenn es die Aufgaben der     Gesellschaft erfordern oder wenn es mindestens drei Mitglieder des Vorstandes unter schriftlicher Angabe des Grundes verlangen. § 4 GO gilt gleichsinnig.
  2. Eine Sitzung des Vorstandes soll vor jeder Mitgliederversammlung stattfinden.
  3. Die Sitzung soll unter Angabe der Tagesordnung mindestens 4 Wochen vor dem Termin einberufen werden.

§ 26 Organ der Gesellschaft

  1. Der Vorstand regelt die Beziehungen zum Organ der Gesellschaft, dessen Copyright der Verlag   besitzt, in Zusammenarbeit mit der Schriftleitung.
  2. Die Schriftleitung ist durch einen Organvertrag mit dem Verlag geregelt. Die Schriftleiter beraten den Vorstand. Die Schriftleitung wird vom Vorstand für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

§ 27 Wissenschaftliche Jahrestagung

In Übereinstimmung mit den Beschlüssen der Mitgliederversammlung unterstützt der Vorstand die Präsidentin/den Präsidenten und die Tagungspräsidentin/den Tagungspräsidenten bei der Vorbereitung und bei der Durchführung der wissenschaftlichen Jahrestagung.

§ 28 Kassenführung

  1. Dem bei der Mitgliederversammlung abzugebenden Kassenbericht liegen die dem Finanzamt über das Vorjahr gemachten Erklärungen zu Grunde. Der Bericht wird durch Angaben über den letzten Stand der Konten der Gesellschaft ergänzt.
  2. Der Beitrag ist an jedem 1. Januar fällig und bis zu dem auf der Beitragsrechnung mitgeteilten   Termin zu überweisen.
  3. Beitragssäumige Mitglieder werden durch die Geschäftsstelle einmal an die Beitragszahlung   erinnert. Hierbei wird eine Bearbeitungsgebühr erhoben.
  4. Rechtzeitig bis zum Jahresende meldet die Geschäftsstelle der Generalsekretärin/dem     Generalsekretär und dem Verlag die noch beitragssäumigen Mitglieder zur Streichung dieser      Mitglieder von der Versandliste der Zeitschrift des Verlages, damit der Versand der Zeitschrift im   folgenden Kalenderjahr eingestellt wird. Über die Streichung dieser beitragssäumigen Mitglieder  von der Mitgliederliste der Gesellschaft nach § 5.3 B der Satzung entscheidet der Vorstand bei   seiner nächsten Sitzung.
  5. Die Wiederbelebung der Mitgliedschaft setzt die Überweisung des rückständigen Beitrages voraus.
  6. Von der Mitgliederversammlung wird in jedem Jahr eine Kassenprüferin/ein Kassenprüfer sowie eine Ersatzprüferin/ein Ersatzprüfer für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl als Kassenprüfer/in ist ohne Unterbrechung nur einmal möglich. Bei vorzeitigem Ausscheiden einer Prüferin/eines Prüfers endet die Amtszeit der Ersatzprüferin/des Ersatzprüfers mit Ablauf der Amtszeit des vorzeitig Ausgeschiedenen. § 8.2 b der Satzung gilt sinngemäß.

§ 29 Ausschüsse

Der Vorstand kann zur Bearbeitung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einberufen.

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IV. Schlussbemerkungen

§ 30 Neu aufgenommene Mitglieder

  1. Neu aufgenommenen Mitgliedern stehen die Satzung, die Geschäftsordnung und das     Mitgliederverzeichnis über das Internet unter dgkfo.online zur Verfügung.
  2. Zweifelsfragen über die Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet die Mitgliederversammlung     und bei Sitzungen des Vorstandes der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei den     wissenschaftlichen Verhandlungen entscheiden die Präsidentin/der Präsident und die Tagungspräsidentin/der Tagungspräsident.
  3. Rechtsfragen müssen durch Hinzuziehen eines Rechtskundigen geklärt werden.

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Anlage zur Geschäftsordnung

Die Anlage zur Geschäftsordnung der DGKFO enthält die Statuten zur Verleihung der wissenschaftlichen Preise.

A) Jahresbestpreise
     a) eine Arbeit aus der Hochschule,
     b) eine Arbeit aus der freien Praxis,
     c) eine Arbeit aus einer internationalen Einrichtung.

B) Tagungsbestpreise im Rahmen der wissenschaftlichen Jahrestagung
     a) für den besten Vortrag,
     b) für das beste Poster.

C) Posterpreise im Rahmen der wissenschaftlichen Jahrestagung
     a) Grundlagen- und Materialforschung,
     b) Klinische Forschung,
     c) Interdisziplinäre Kieferorthopädie.

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